Hallo,
ja es freut mich - das sich einige darüber Gedanken machen...
und weil doch einige daran einige Zweifel haben gibt es zwischendurch mal etwas rechtliches:
Comicfiguren wie Donald Duck, Sportler wie Oliver Kahn, berühmte Kunstwerke wie Muncks Schrei oder auch nur ein lustiges Foto, das man irgendwo im Web gefunden hat, haben alle eines gemeinsam: Sie unterliegen dem Copyright oder dem Urheberschutz und deswegen darf man sie in der Regel nicht öffentlich verwenden.
Genauso verboten ist es auch, ein solches Bild als Avatar oder Logo zu verwenden", sagt Sascha Kremer, ein auf Urheberrechtsfragen spezialisierter Anwalt.
Entdeckt ein Urheber eine widerrechtlich verwendete Darstellung, kann er auf Unterlassung klagen. Vom User ist allerdings meist nur der Nickname bekannt, also wendet sich der Anwalt dann an den Foren- oder den Angebotsbetreiber. Eine Abmahnung kostet im Schnitt 500 Euro, den Stress dazu gibt's gratis.
Ein Auskunftsanspruch besteht allerdings nicht, so Kremer, Betreiber müssen Anwälten gegenüber keine Einzelheiten über ihre Kunden offenlegen.
Trotzdem kann der Betreiber in die so genannte Störungshaftung genommen werden, da er die Möglichkeit geschaffen hat, dass der User die Urheberrechtsverletzung begehen konnte. Und dabei ist es vollkommen egal, ob der Betreiber - beispielsweise eines Forums - wusste, dass ein Avatar widerrechtlich genutzt wurde oder nicht oder ob er die Verantwortung per Vertrag auf den User abschiebt.
Az. 324 O 721/05
Das in Internetkreisen viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 324 O 721/05) über die Verantwortlickeit von Forenbetreibern lässt sich nach Meinung von Kremer auch auf Copryright- und Urheberrechtsverletzungen anwenden.
"Das Urteil sagt ganz klar, dass der Betreiber mit einem Forum eine Gefahrenquelle für Straftaten geschaffen hat, und wenn er diese Möglichkeit bietet, dann muss er deren Nutzung entweder überwachen, indem er sich bei jedem hochgeladenen Bild davon überzeugt, dass es legal verwendet wird oder er muss zum Beispiel Avatare eben ganz abschaffen."
Auch nachträgliche Bearbeitungen bieten keinen Schutz vor juristischem Ärger. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen zwar von Jedem nach Herzenslust verändert werden, die Veröffentlichung ist aber wieder nur dann statthaft, wenn der ursprüngliche Urheber zugestimmt hat.
Quelle: Netzzeitung.de
Copyright 2002, Eric Stevens
Also eine Diskussion ist es allemal wert.
Gruß Manfred
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