Ist das nicht der Fall beim 3.Defekt, also sozusagen nach der 2. Reparatur? Ich würde einfach selbstbewusst hingehen und sagen das es jetzt zum 3. mal defekt ist und du nun das Geld zurück haben möchtes. Meines Erachtens kannst du sogar für die 2 monatige Reparatur ein Ersatz fordern bzw. Schadenersatz für den Ausfall, wenn ein Schaden entstanden ist und der war ja da, denn dein Provider hat ja trotzdem kassiert, obwohl du es nicht nutzen konntes. Aber da mache dich noch mal kundig.
Schaue mal hier:
Verbraucherrecht
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake - Göttingen
Im Verbraucherrecht bestehen viele Rechtsirrtümer zur Gewährleistung, Garantie, Widerrufsrecht, Beweislast, Sachmängelhaftung, ect.
Kaufrecht - Unterschied Gewährleistung/ Garantie
Händler halten ihren Kunden entgegen, daß sie zum Beispiel nur 6 Monate Garantie haben. Die wären um, umtauschen sei daher nicht möglich. In dieser Situation ist es wichtig zwischen Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden.
Gewährleistung haben Sie nach dem Gesetz immer. Das Gesetz gibt beim Verbrauchsgüterkauf eine 2-jährige Gewährleistung für Mängel. Garantie ist ein vertraglicher Bonus. Zu diesem verpflichtet das Gesetz nicht. Häufig räumen die Hersteller aber Garantie unterschiedlicher Dauer ein.
Deswegen kann es sein, daß sie sowohl gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer haben und zusätzlich auch eine Garantie gegenüber dem Hersteller. Lassen Sie sich vom Händler nicht auf den Hersteller verweisen. Fordern Sie Ihre Rechte beim Händler. Bei einem Reparaturversuch über den Händler kann dies die Verjährung der Gewährleistung hemmen.
Kaufrecht - Mehrere Reparaturversuche gescheitert?
Wenn mehrere Reparaturversuche gescheitert sind, haben Sie ein Rücktrittsrecht. Der Kauf muss dann rückabgewickelt werden. Dies heißt, Ware gegen Geld. Wenn Sie den Kaufpreis zurückfordern, kommt der Verkäufer nach 30 Tage in Verzug mit der Rückzahlung.
Kaufrecht - Muss ich Reparaturversuche dulden?
Nein, liegt ein Mangel vor, kann nach § 439 BGB Nachlieferung (Umtausch) oder Nachbesserung (Reparatur) verlangt werden. Sie sind nicht gezwungen, erst Reparaturversuche zu dulden. Sie haben vorher ein Wahlrecht und können auch Nachlieferung verlangen. Dies gilt übrigens auch beim Privatkauf, es sei denn, die Gewährleistung wurde ausgeschlossen.
Kaufrecht - Nutzungsentschädigung/ Gebrauchsvorteil
Sie haben den Rücktritt durchgesetzt. Nun verlangt der Händler aber einen Gebrauchsvorteil. Dies ist nach bundesdeutschem Recht zulässig. Der Händler kann dafür, daß Sie die Sache in Gebrauch hatten, vom Kaufpreis etwas abziehen. Beim Autokauf setzt man hier 0,5-1 % pro 1000 gefahrener Kilometer an.
Sollten Sie aber noch nicht zurückgetreten sein, sondern eine Nachlieferung (Umtausch) durchgesetzt haben, zahlen Sie keine Nutzungsentschädigung. Der EuGH (EuGH, Az.: C-404/06) hat entschieden, dass Sie im Falle der Nachlieferung (Umtausch) keine Nutzungsentschädigung zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof hat am 26.11.2008 (BGH VIII ZR 200/05) entschieden, dass dies auch für den Rücktritt gilt. Wenn Sie Ihren Kaufvertrag rückabwickeln, darf Ihnen kein Gebrauchsvorteil vom Kaufpreis abgezogen werden.
Kaufrecht - Beweislast beim Sachmangel
Die ersten 6 Monate hat der Verkäufer die Beweislast dafür, daß der Mangel beim Kauf noch nicht bestand. Das Gesetz stellt nach § 476 BGB die Vermutung auf, daß beim Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten die Sache bereits beim Kauf mangelhaft war.
— geändert am 21.07.2011, 22:42:32
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