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03.09.2018, 17:47:24 via Website
03.09.2018 17:47:24 via Website
Hallo,
Ich habe vor einigen Tagen mein Huawei Nova 2, dass ich über einen bekannten Online-Händler vor weniger als 6 Monaten gekauft habe, eingeschickt, da der Lautstärkeregler defekt war. Dabei habe ich (eher unwissentlich) das Handy direkt bei der Vertragswerkstatt des Herstellers eingeschickt und mich somit (implizit) auf den Garantieanspruch bezogen. Nun kam als Rückmeldung, dass das Handy vorerst nicht im Rahmen der Garantie repariert werden kann, da an einer anderen Stelle ein Kratzer am Gehäuse entdeckt wurde und laut der Vertragswerkstatt Teilschäden nach Vorgaben des Herstellers nicht repariert werden dürfen. Es wurde mir zudem ein Kostenvoranschlag von ca. 100€ gemacht, um zunächst den Kratzer zu "reparieren"; im Anschluss werde dann geprüft, ob der defekte Lautstärkeregler unter die Garantie fällt. Der Kratzer befindet sich dabei an einer ganz anderen Stelle als der Lautstärkeregler und ist meines Erachtens eher eine Gebrauchsspur.
Im Nachgang habe ich nun gelesen, dass die Hersteller bei "Garantieansprüchen" eigene Vorgaben machen können und ich somit keine Chance habe, dass Handy mit dem Kratzer auf Grundlage der Garantie reparieren lassen. Ich habe mir daher das Handy zunächst wieder zurückschicke lassen.
Meine Frage ist nun, ob dagegen Aussicht auf Erfolg besteht, wenn ich das Handy direkt beim Händler einschicke und dabei auf meinen Gewährleistunganspruch verweise? Insbesondere habe ich im Internet gelesen, dass hier gesetzlichen Vorgaben bestehen, die nicht individuell vom Hersteller festgelegt werden dürfen, und in den ersten 6 Monaten darüber hinaus die Beweislast beim Händler liegt. Der Händler könne bei einem Kratzer somit nicht pauschaul die Gewährleistung eines Defektes ausschließen (außer dieser stehe unmittelbar im Zusammenhang mit dem Defekt, was meines Erachtens nicht der Fall ist).
Vielen Dank im Voraus für Hinweise bei dem Fall.
Vielen Dank im Voraus,
H.
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