- Forum-Beiträge: 21.034
19.12.2016, 22:06:49 via Website
19.12.2016 22:06:49 via Website
Björn Krüger
Erstmal danke für Deine Hinweise. Ich weiß, dass hier natürlich keine Rechtsberatung stattfinden kann und darf, aber vielleicht kannst Du mir für die Punkte, die Du genannt hast, ja ein paar Recherche-Ansätze nennen?
Ich bin kein Jurist und kann Dir alleine deshalb schon keine echte Rechtsberatung geben. Ich habe aber eine kaufmännische Ausbildung, bei der genau dieser Punkt sehr genau durchgenommen wurde. Meine Ausbildung ist über 25 Jahre her, jedoch war ich ständig mit dem Thema befasst und musste mich auf dem aktuellen Stand halten. Insofern bin ich mir ziemlich sicher, dass das folgende Hand und Fuß hat.
- Verkäufer muss das Gerät im Laden prüfen, und darf es nicht zur Prüfung einschicken
Das steht nirgends explizit. Es steht aber auch nicht, dass er das Gerät erst an Fachleute schicken darf. Zumal er Dich damit benachteiligen würde. Du gibst das Gerät aus der Hand und kannst Deine Beweisführung nicht mehr durchführen.
- Der Verkäufer darf nur dann auf Nachbesserung bestehen, wenn Du vom Kauf zurücktreten willst, den Kaufpreis mindern willst oder Schadensersatz forderst.
Zunächst gilt folgendes:
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit > nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Du hast 1. verlangt:
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
In (1) heißt es "Der Käufer kann (..) nach seiner Wahl (..)
Das kann der Verkäufer höchstens auf Deine Kulanz setzen. Wer hier was verlangen darf, ist eindeutig.
Jetzt könnte der Verkäufer nach (3) einwenden, die Kosten seien unverhältnismäßig. Das dürfte ihm aber schwer fallen. Denn was erwartet er im Gegenzug von Dir? Nochmal vorbeikommen. Kein Gerät haben. Du gibst das Gerät zwecks aus der Hand und verzichtest auf Deine Beweise.
Ein paar hundert Euro sind wohl nicht unverhältnismäßig und sein unternehmerisches Risiko, wenn man einen Rechtsstreit dagegen hält.
Eine gute Zusammenfassung findest Du hier: http://www.kanzlei-flick.de/garantie_gewaehrleistung_sachmangel.html
Da steht auch, dass beim Rücktritt zuvor eine Nachbesserung zugestanden werden muss. Es steht nirgends im $437, dass Du beim Absatz 1 ihm eine Nachbesserung zugestehen musst.
- Und das mit dem "bewiesenen Sachmangel"
Zugesicherte Eigenschaft: IP68-Zertifizierung
Die 6 bedeutet "vollständig staubdicht
Die 8 bedeutet "Schutz gegen dauerhaftes Untertauchen". Die Tiefe bestimmt der Samsung.
http://blog.wika.de/know-how/definition-schutzart-ip68/
Wenn dennoch Wasser eingetreten ist (egal, ob es versehentlich oder absichtlich untergetaucht wurde), ist die zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt. Das ist Beweis genug.
Jetzt kommt Samsung mit Einschränkungen:
"Schutz bei dauerhaftem Untertauchen bei 1,5 m Wassertiefe für 30 Minuten und ausschließlich in klarem Wasser. Kein Schutz bei Salzwasser und anderen Flüssigkeiten, insbesondere Seifenlauge, Alkohol und/oder erhitzter Flüssigkeit. Der SIM-Karten-/Speicherkartenhalter muss stets vollständig mit dem Gerät abschließen, so dass durch ihn kein Wasser eindringen kann."
Wer sagt, dass sich der SIM-Karten-/Speicherkartenhalter nicht durch einen Schlag gelöst hat, bevor das gerät ins Wasser gefallen ist? Das wäre wiederum ein Sachmangel, der den Schaden verursacht hat. Und im übrigen ist das Gerät für jedermann erhältlich und kein Gerät für Spezialisten. Auch das muss Samsung bei der Konzeption und Fertigung beachten und somit sicherstellen, dass versehentliches vollständiges nicht-abschließen ausgeschlossen ist.
Empfohlener redaktioneller Inhalt
Mit Deiner Zustimmung wird hier ein externer Inhalt geladen.
Mit Klick auf den oben stehenden Button erklärst Du Dich damit einverstanden, dass Dir externe Inhalte angezeigt werden dürfen. Dabei können personenbezogene Daten an Drittanbieter übermittelt werden. Mehr Infos dazu findest Du in unserer Datenschutzerklärung.