Wen man nicht nachweisen kann, dass die Kündigung fristgerecht eingegangen ist, sieht es schlecht aus.
Ich kündige immer so:
Lange vor Beginn der Kündigungsfrist, also z.B. drei Monate davor (d.h. bis zu 6 Monate vor Vertragsende) kündige ich auf dem günstigstem Weg, also wenn es die AGB's erlauben per App (ungern), oder Email oder sonst eben per gewöhnlichem Brief.
Dabei bitte ich den Anbieter, die Kündigung und den Zeitpunkt des Vertragsendes zu bestätigen. Dann setze ich mir selber eine Frist von z.B. vier Wochen, bis zu der die Kündigungsbestätigung vorliegen muss.
Liegt bis dahin keine Kündigungsbestätigung vor, schreibe ich die Kündigung mit selben Inhalt, aber als Zweitschrift gekennzeichnet und mit aktuellem Datum erneut, verschickte sie diesmal aber als Einschreiben mit Rückschein. Das kostet ein paar Euro, gilt aber als relativ rechtssicher. Auf dem Rückschein bestätigt ein Firmenvertreter, dass das Schreiben eingegangen ist, der Zusteller bestätigt das Datum der Zustellung.
Zwar beweist der Rückschein nichts über den Inhalt des Schreibens, Gerichte drehen dann aber meistens die Beweislast um. Die Firma müsste dann beweisen, dass das Schreiben keine gültige Kündigung enthalten hat, weil sie z.B. nicht unterschrieben war o.ä. Eine Garantie dafür, dass das Gericht sich so verhält gibt es zwar nicht, aber in der Regel ist mit dem Rückschein-Einschreiben der zumutbare Aufwand getrieben worden. Noch beweiskräftigere Zustellformen, wie das Vorlesen der Kündigung mit Quittierung durch den Gekündigten durch den Zusteller, oder einen Gerichtsvollzieher sind deutlich teurer, kosten aber auch nicht die Welt und können sich bei sehr teuren Verträgen lohnen.
Der Rückschein, eine Kopie der Kündigung und falls vorhanden die Kündigungsbestätigung sollten dann noch eine Weile (evtl. ein paar Jahre!) aufbewahrt werden, falls das Unternehmen auch die eingeschriebene Kündigung nicht akzeptiert oder z.B. im Rahmen einer Umstrukturierung das Vertragsverhältnus versehentlich wieder aktiviert. Zumindest bis zum Vorliegen des Rückscheins sollte auch der Einlieferungsbeleg des Einschreibens, der kleine Zettel vom Postmitarbeiter beim Abschicken, aufbewahrt werden, da der Rückschein auf dem Postweg verloren gehen könnte.
Warum Du eine Kündigungsbestätigung als rechtlich irrelevant ansiehst, verstehe ich allerdings nicht. Immerhin bestätigt Dir die betroffene Firma damit, dass sie die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt akzeptiert, und damit, dass Deine Kündigung form- und fristgerecht eingegangen ist.
Mit einer Kündigungsbestätigung hätte ich keine Probleme, zu Unrecht eingezogene Beträge rückzubuchen, oder auch einen Anwalt zu konsultieren. Bevor man das macht, sollte man die gekündigte Firma allerdings mit einem Schreiben, das eine Kopie (!!!) der Kündigungsbestätigung enthält, darauf hinweisen, dass das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht, und zu Unrecht eingezogene Beträge (mit Fristsetzung) zurückverlangt werden.
Bei teuren Verträgen, oder wenn die Zeit bis zu Beginn der Kündigungsfrist knapp ist, sollte gleich per Einschreiben mit Rückschein, oder einer noch beweiskräftigeren Zustellform, gekündigt werden.
— geändert am 09.12.2016, 13:19:37
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