Rooting vs. Gewährleistung

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Sturmi
  • Forum-Beiträge: 112

25.08.2015, 09:58:57 via Website

Hallo Zusammen,

ich habe seit kurzem ein S6. Da ich gerne die Akkulaufzeit verlängern würde habe ich mich erneut informiert und bin natürlich wieder dabei gelandet eine Custom Rom zu installieren. Hierbei kam dann wieder die übliche Frage auf "Aber was wenn wirklich etwas kaputt geht". Bei dem N5 meines Bruders mag z.B. plötzlich das WLAN nicht mehr.
Nach etwas Recherche zu Root und Garantie/Gewährleistung bin ich auf folgende zwei Artikel gestoßen:

  1. Rooting vs. Gewährleistung Verbraucherzentrale Bundesverband - Surfer haben Rechte
  2. Does rooting your device (e.g. an Android phone) and replacing its operating system with something else void your statutory warranty, if you are a consumer? Free Software Foundation Europe

Meine Erkenntnis daraus wäre:
Wenn ich nun mein S6 mit Custom ROM flashe und dann zum Zeitpunkt x das WLAN nicht mehr geht, kann ich mich beim Verkäufer auf die Gewährleistung berufen und sagen er solle es doch richten. Wenn dieser fordert dass ich beweisen soll(nach dem 6.Monat ab Kauf-Vertragsabschluss) dass das Problem nicht durch das rooten/aufspielen einer Custom ROM entstanden ist, spiele ich die Original Software auf. Wenn das WLAN nun immer noch nicht geht dann muss der Händler das Gerät reparieren. Sollte er sich weigern kann ich mich dann an den Verbraucherschutz wenden und die machen ihm dann klar dass er das Gerät zu reparieren hat.

Irgendwo muss doch jedoch noch ein Hacken sein. Sonst hätte nicht so viele Angst vor dem rooten/flashen oder?
Kann mich bitte jemand aufklären? :D

— geändert am 25.08.2015, 10:06:51

HTC Desire -> HTC Desire Z -> LG GT540 -> Motorola Milestone 2 -> HTC Sensation -> Samsung Galaxy S3 -> HTC One X -> Nexus 4 -> HTC One -> Sony Xperia Acro S -> nochmal Nexus 4(abverkauf 16GB Modell für 250€ .) -> Nexus 5 -> Sony Xperia Z1 Compact -> Sony Xperia Z3 Compact -> Samsung Galaxy S6

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reinold p
  • Forum-Beiträge: 3.401

25.08.2015, 10:28:40 via Website

Zur rechtlichen Situation und praktischen Handhabung findest du jede Menge Text, wenn du zB root gewährleistung in's Suchfeld eingibst.

Fehlerhafte oder falsche (Custom)Software kann die Hardware beschädigen, zB ein ungeeigneter Kernel kann so ziemlich jedes Bauteil dauerhaft lahmlegen. Insofern hilft dir das nachträgliche Aufspielen der Firmware als Beleg nicht.

— geändert am 25.08.2015, 10:29:15

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Gelöschter Account
  • Forum-Beiträge: 21.034

25.08.2015, 11:36:56 via Website

Sturmi

Wenn ich nun mein S6 mit Custom ROM flashe und dann zum Zeitpunkt x das WLAN nicht mehr geht, kann ich mich beim Verkäufer auf die Gewährleistung berufen und sagen er solle es doch richten. Wenn dieser fordert dass ich beweisen soll(nach dem 6.Monat ab Kauf-Vertragsabschluss) dass das Problem nicht durch das rooten/aufspielen einer Custom ROM entstanden ist, spiele ich die Original Software auf. Wenn das WLAN nun immer noch nicht geht dann muss der Händler das Gerät reparieren. Sollte er sich weigern kann ich mich dann an den Verbraucherschutz wenden und die machen ihm dann klar dass er das Gerät zu reparieren hat.

Was machst Du, wenn der Verkäufer weiterhin bei seiner Darstellung bleibt, der Fehler wäre erst durch das Rooten entstanden?

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Sturmi
  • Forum-Beiträge: 112

25.08.2015, 13:07:02 via Website

So wie ich es verstanden habe muss dass inerhalb der ersten 6 Monate zumindest der Verkäufer beweisen und nicht ich wiederlegen oder?

HTC Desire -> HTC Desire Z -> LG GT540 -> Motorola Milestone 2 -> HTC Sensation -> Samsung Galaxy S3 -> HTC One X -> Nexus 4 -> HTC One -> Sony Xperia Acro S -> nochmal Nexus 4(abverkauf 16GB Modell für 250€ .) -> Nexus 5 -> Sony Xperia Z1 Compact -> Sony Xperia Z3 Compact -> Samsung Galaxy S6

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Gelöschter Account
  • Forum-Beiträge: 21.034

25.08.2015, 13:10:07 via Website

Das interessiert ihn einfach nicht. Er sagt, durch das Rooten sei alles belegt.

— geändert am 25.08.2015, 13:10:15

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Michael K.
  • Forum-Beiträge: 1.126

27.08.2015, 16:56:44 via App

  • gelöscht *

— geändert am 27.10.2015, 02:41:45

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Gelöschter Account
  • Forum-Beiträge: 21.034

27.08.2015, 17:06:39 via Website

Michael K.

Das ist im Prinzip schon richtig. Die Beweislastumkehr gilt nach 6 Monaten.

Die Beweislastumkehr gilt in den ersten 6 Monaten. Der Normalfall ist, dass der Käufer den Gewährleistungsfall nachweisen muss.

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Michael K.
  • Forum-Beiträge: 1.126

28.08.2015, 03:04:35 via App

  • gelöscht *

— geändert am 27.10.2015, 02:41:20

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Gelöschter Account
  • Forum-Beiträge: 21.034

28.08.2015, 11:44:00 via Website

Michael K.

Wichtig für Sturmi ist aber, dass der Händler, wenn er wenig kulant ist, nach 6 Monaten überhaupt keinen Anlass wie rooten, neu flaschen etc. braucht, um eine Gewährleistung abzulehnen.

Ich habe dich korrigiert, weil ich es für essentiell halte, dass man weiß, wie es rechtlich richtig aussieht.

Jede Manipulation kann ein Verkäufer als Beweis werten, um aus der Pflicht zu sein. Ob er Recht hat oder nicht! Denn wer klagt sein Recht schon ein?

Hãndler ist laut BGB übrigens auch falsch. Das BGB schreibt von Verkäufer! Also sind zunächst auch Privatverkäufer in der Gewährleistungspflicht. Auch wenn es vielel anders verstehen, die Ausschlüsse bei eBay und Consorten sind meistens unwirksam. Aber das wird Off Topic.

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