Aries Stenz
Doch, der Kunde kann es sich aussuchen. Der Händler muss dem Wunsch aber nicht entsprechen. Beide müssen sich einigen und in diesem Zusammenhang muss der Kunde Nachbesserung akzeptieren. Und dann kann beiden Parteien das Recht svhnuppe sein oder jeder legt es anders aus. Solche Fälle landen oft vor Gericht.
Mit Paragraphen gegenüber dem Händler zu argumentieren, hat oft nur Blockade zur Folge. Nervig sein und sich nicht abwimmeln lassen, dabei aber nachdrücklich doch freundlich seinen Standpunkt darzulegen, bringt mehr.
Mr. Samsumgs
der Gewährleistungsanspruch des Händlers ist schließlich vorgeschrieben
Der Käufer hat den Gewährleistungsanspruch. Der Verkäufer hat die Gewährleistungspflicht.
Erstens hast du den Anspruch der falschen Partei zugeordnet und zweitens differenziert das BGB nicht nach Händler und Kunde, sondern nach Käufer und Verkäufer. Es gilt daher auch bei Privatvermögen! Deshalbnutzrn viele auf eBay einen (meist falschen) Haftungsauzsschluss
Joah, War gerade mit den Gedanken bei meiner Chefin, da kann schon mal ein flüchtiger Fehler passieren = immerhin sind meine Gedanken zu 1000% bei der Arbeit und nicht auf AP.
Ziemlich weit am Anfang meines letzten Beitrags steht es ja das was du auch anfangs erwähnst, "nicht so einfach beeinflussen" = Ein rechtlichen anspruch hat sie nicht darauf! Zwischen Wunsch & Pflicht liegen Welten.
Was das argumentieren mit Paragraphen anbetrifft, hast du recht. Aber in der Regel wenn man als Kunde vor einem Hoffnungslosen sturen ungebildeten Verkäufer steht, kann sowas auch manchmal hilfreich sein und der Händler überlegt dann ob er einem Rechtsstreit gewachsen ist.
— geändert am 12.02.2015, 09:30:01
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