Hallöchen zusammen;
ich lass mal an dieser Stelle den Juristen aus mir raushängen:
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
.......
S5
Aus der Gleichschaltung von Sach- und Rechtsmängeln, wie sie in § 453 Abs. 1
BGB vorgesehen ist, folgt weiter, dass die Vorschriften den Sachkauf auch
auf den Kauf von Rechten entsprechend anzuwenden sind. Daraus ergibt sich
zwangsläufig, dass der Verkäufer eines Rechts verpflichtet ist, dem Käufer das
Recht frei von Rechtsmängeln zu verschaffen. Das Vorhandensein eines Rechts-
bzw Sachmangels beurteilt sich nach § 435 BGB; auf die dortige Kommentierung wird verwiesen ( § 435 RN 1Ff)
Gehen wir von aus das sie ein "versiegeltes" / in Folie eingeschweißtes Gerät bekommen hat, es erst Zuhause aufgemacht hat = dann handelt es sich um ein Versteckten Mangel.
.... Ein versteckter Mangel ist unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist. Diese beträgt gesetzlich zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3BGB) vom Zeitpunkt der Lieferung an, kann aber vertraglich verlängert werden.
Rüge:
Die Untersuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Anlieferung (offener Mangel); beim versteckten Mangel mit Entdeckung des Mangels. Die Untersuchung hat „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) zu erfolgen.
Quellen:
Schönfelder BGB, HGB.
Edit: Lieferung = auch Übergabe an den Käufer !
@Kelly: Mit anderen - einfachen - Worten: Base bzw eplus/o2 ist verpflichtet das Gerät auszutauschen oder zu reparieren! Ebenso ist der Shop verpflichtet dir gegenüber zu beweisen dass das Gerät bei der Übergabe an dich Fehlerfrei war.
— geändert am 08.02.2015, 20:10:08
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