HTC Desire Z - Handy geht zurück an Anbieter - auf Werkseinstellungen gesetzt können die noch Gesprächsdauer auslesen?

  • Antworten:10
Alex H.
  • Forum-Beiträge: 5

22.09.2011, 18:57:49 via Website

Hallo ihr Lieben,

ich habe am Wochenende mein neues Z bekommen und mir auch gleich eine Case bestellt, damit dem geliebten Telefon nichts passieren kann. Heute ist das Case angekommen und beim draufbasteln habe ich festgestellt, dass es im Rahmen (Kunststoff und Alu) eine Delle hat.

Es gibt laut meinem O2-Shop eine fünftäge Rückgabe-Frist, die ich noch nutzen kann. Allerdings ist die Voraussetzung, dass nicht mehr als 15 Minuten mit dem Handy telefoniert worden ist.

Dazu habe ich einige Fragen:

1.)
Können die nach einer Rücksetzung auf Werkszustand dieses Daten noch auslesen?
Und wenn ja, kann ich das irgendwie verhindern? (Root und wieder reset oder so?)

2.) Hat jemand Erfahrungswerte, wie kulant die sind, sofern diese 15 Minuten-Grenze überschritten wurde?
Der Shop nimmt es auf jeden Fall an, aber mir wurde dort gesagt, dass ich später dann eventuell eine Rechnung über das Neugerät bekommen kann...

— geändert am 04.04.2019, 21:21:05 durch Moderator

Antworten
ceyngo
  • Forum-Beiträge: 1.271

22.09.2011, 19:10:17 via App

Soweit ich weiß kann man das nicht verhindern weil trotz reset daten in einem für ottonormalverbraucher nicht zugänglichen bereich abgelegt werden. Selbst root / flash etc lässt sich mit spezialprogrammen feststellen. Kulant ist immer so eine sache: du schilderst eine kleine delle - nach "tagen" wenn dir das bsp sonntag aufgefallen wäre und du dich montag gemeldest hättest - ergeben sich schon ganz andere möglichkeiten richtung kulanz / austausch. Im besten fall machen die kein gesch***, im schlimmsten fall lebst du mit nem schönheitsfehler, im idealfall verkaufst du es trotz "mangel" für np und kaufst dir was anderes oder das selbe nochmal wenn dich die kl. beule stört. Versuch dein glück und denk dran "ehrlichkeit währt am längsten" = sag es ihnen wie du es hier auch schilderst.

Manchmal tut man das Falsche damit es richtig aussieht

Antworten
Alex H.
  • Forum-Beiträge: 5

22.09.2011, 19:19:18 via Website

Keine Sorge, ich habe dem Shopler alle Infos direkt und ehrlich gegeben. Und dabei auch, dass ich nicht sicher bin, wie viele Minuten ich damit effekitiv gesprochen habe. Dass ich unter 25 Minuten liege, weiß ich aber sicher.

Und es ist einfach so, dass ich es seit Samstag (nach Kauf) in seinem Verkaufs-Karton herum getragen habe. *zwinkert* Ich bin da sehr zimperlich und wollte warten, bis mein Case da ist. Und daher ist mir diese Stelle auch nicht früher aufgefallen.
Und deshalb weiß ich auch, dass ich diesen "Fehler" nicht verursacht habe... umso ärgerlicher ist es ja, dass da jetzt etwas ist.

Ich hatte auch nochmal mit der Kunden-Hotline gesprochen, die mir gesagt haben, dass ich keine Rechnung bekommen kann, wenn der Shop das andere zurücknimmt.
Aber ob das wirklich so ist...

Antworten
ceyngo
  • Forum-Beiträge: 1.271

22.09.2011, 19:33:30 via App

Falls es probleme im shop gibt versuch halt den weg über die hotline - wenns schiefgeht liegts am mitarbeiter der seine "vorschriften" hat. Kannst dich aber sicherfühlen wenn die ovp versiegelt war = kein tesa oder so, sondern richtiges hersteller siegel.

Manchmal tut man das Falsche damit es richtig aussieht

Antworten
Alex H.
  • Forum-Beiträge: 5

22.09.2011, 19:40:26 via Website

Naja, der Shopler hat mir ja schon zugesichert, dass er es zurücknimmt, mich aber eben gewarnt, wenn das Kriterium Gesprächsdauer nicht erfüllt ist, könnte ich von O2 eine Rechnung über das Gerät bekommen.

*grummelt* Klar, es ist bestimmt alles halb so schlimm, aber meine Smartphones sind mir heilig und ich achte auf sie....

Antworten
tom_cat
  • Forum-Beiträge: 11.132

22.09.2011, 19:47:15 via Website

Ich kann mir nicht vorstellen, das wegen der paar Minuten was kommt, aber man weiß nie. Abwarten was passiert und dann kann man immer noch höflich fragen...

Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand. Arthur Schopenhauer App Reviews nach Einsatzzweck und hier noch das: Das-AndroidPITiden-Buch

Antworten
Gelöschter Account
  • Forum-Beiträge: 2.533

22.09.2011, 19:54:01 via App

Und wenn Du 2 Tage durchweg telefoniert hast spielt das auch keine Rolle, die Beulen sind ein Sachmangel und somit liegt der Händler so und so in der Pflicht ;)

Beste Grüße, Denis ** || App Reviews || Das AndroidPITiden-Buch || AndroidPIT-Regeln || **

Antworten
Alex H.
  • Forum-Beiträge: 5

22.09.2011, 20:01:22 via Website

Ich habe mich über diese Regelung auch gewundert.
Klar, ich kann verstehen, dass es Fristen gibt (5 Werktage in diesem Fall), aber Minuten?

Die Frage ist einfach nur, was tue ich, wenn die doch auf diese Idee kommen, und mir genau deshalb dann nochmal eine Rechnung schicken...

Mir fehlt einfach die Kenntnis darüber, wie O2 sich seinen Kunden gegenüber verhält.

Antworten
Gelöschter Account
  • Forum-Beiträge: 2.533

22.09.2011, 20:21:18 via App

Solltest du tatsächlich eine Rechnung erhalten gehst du natürlich in Widerspruch und setzt eine 7-14 tägige Frist zur behebung des Sachmangels. Wenn Du ganz vom Kauf zurücktreten willst musst du dich aber an die Spielregeln von O2 halten.

— geändert am 22.09.2011, 20:25:38

Beste Grüße, Denis ** || App Reviews || Das AndroidPITiden-Buch || AndroidPIT-Regeln || **

Antworten
Alex H.
  • Forum-Beiträge: 5

22.09.2011, 20:23:24 via Website

*nickt* Im Notfall dann wahrscheinlich noch meine Bank anweisen, keine Beträge abbuchen zu lassen, bis diese Geschichte geklärt wurde...

Himmel, ich hoffe wirklich, dass es nicht so weit kommt.

Antworten
Gelöschter Account
  • Forum-Beiträge: 2.533

22.09.2011, 20:26:10 via App

Alles wird gut ;)

Gewährleistung - Garantie - Umtausch - Widerruf

Gewährleistung

Wann greift das Gewährleistungsrecht?

Das Gewährleistungsrecht greift, wenn die Ware mangelhaft ist. Dies ist der Fall, wenn

sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet ,
sie keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf,
zuviel, zu wenig oder falsche Ware geliefert wird.

Pflichten des Verkäufers / Nachbesserung

Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Wahl des Käufers

die Ware zu reparieren oder
für Ersatz zu sorgen.

Die gewählte Art der Nachbesserung muss für den Verkäufer zumutbar sein.

In aller Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche. Gelingt ihm die Nachbesserung nicht, kann der Kunde

den Kaufpreis mindern. Dann braucht er nur den geminderten Kaufpreis zahlen bzw. kann einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen.
vom Vertrag zurücktreten. Er bekommt sein Geld zurück, hat aber die Ware sowie möglicherweise gezogene Nutzungen zurückzugeben.
vom Händler Schadensersatz verlangen. Dies ist möglich, sofern der Händler nicht beweisen kann, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden (Verursachen des Mangels, ihn kennen oder kennen müssen) trifft. Das Vorliegen eines konkreten Schadens muss der Kunde beweisen.

Mit Gutscheinen braucht sich der Kunde nicht zu begnügen!

Verjährung der Ansprüche

Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Neuware in zwei Jahren, bei gebrauchter Ware in einem Jahr, wenn - wie regelmäßig - die Verjährung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zulässig verkürzt wurde. Die Beweislast, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, liegt grundsätzlich beim Käufer. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, kommt es innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zu einer Beweislastumkehr: Weist der Käufer nach, dass die Ware einen Mangel hat, wird innerhalb dieses Zeitraumes vermutet, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorlag. Es ist also sinnvoll, nicht allzu lange mit der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche zu warten. Vereinzelt verlängern kulante Verkäufer die Frist der Beweislastumkehr, so dass sich ein Blick in die Geschäftsbedingungen lohnen kann.

Gewährleistungsansprüche richtig sichern

Gewährleistungsansprüche müssen gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Der Käufer braucht sich nicht auf den Hersteller verweisen zu lassen.
Als Kaufbeleg sind Kassenbon, Zeugenaussagen oder Kontoauszüge sachdienlich. Eine Originalverpackung ist nicht notwendig.

Kannte der Käufer den Mangel der Ware schon beim Kauf, kann er hinsichtlich des ihm bekannten Mangels keine Gewährleistungsrechte geltend machen.


Garantie

Räumt der Hersteller eine Garantie ein, so steht er während der Garantiezeit dafür ein, dass das Gerät funktioniert. Die Frage, ob der Fehler schon von Anfang an vorlag, spielt keine Rolle, so dass der Kunde dies nicht zu beweisen braucht. Die Inanspruchnahme des Herstellers ist grundsätzlich der bequemere Weg.
Da die Garantie vom Hersteller freiwillig eingeräumt wird, sind deren Bedingungen zu beachten. Eine Garantie ist in aller Regel auf Reparatur und Ersatzlieferung begrenzt. Eine Erstattung des Kaufpreises erfolgt zumeist nicht.


Umtausch
Viele Händler nehmen die Ware auch ohne Vorliegen eines Mangels freiwillig zurück. Bei dem sog. Umtauschrecht handelt es sich um keinen gesetzlichen Rechtsanspruch, sondern um ein Rückgaberecht, angeboten durch den Verkäufer aus Kulanz. Der Verkäufer ist nicht an die Regelungen des Gewährleistungsrechts gebunden.

Bietet der Verkäufer ein Umtauschrecht an, ist er hieran lediglich im Rahmen seiner eigenen Bedingungen gebunden. So erfolgt der Umtausch häufig nur gegen Warengutschein.

Wird nicht generell ein Umtauschrecht durch den Verkäufer angeboten, so kann dies auch beim Kauf vereinbart werden. Der Händler ist an ein von seinen Angestellten vereinbartes Umtauschrecht gebunden.
Zu Beweiszwecken sollte das Umtauschrecht grundsätzlich schriftlich niedergelegt werden. Dazu genügt z. B. ein entsprechender Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon. Wichtig ist die Klärung grundlegender Fragen, z. B. hinsichtlich der Umtauschfrist, der Erstattung des Kaufpreises durch Bargeld, Gutschein oder andere Ware, der Beschädigung von Versiegelungen oder Originalverpackungen.



Widerruf

Andere Regelungen gelten für Fernabsatzgeschäfte. Dies sind Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, z. B. Bestellungen im Internet, per Telefon, Katalog oder Mediendienste.

In den genannten Fällen gewährt das Gesetz ein generelles Widerrufsrecht oder Rückgaberecht für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Widerrufsbelehrung. Entscheidend für den Fristbeginn ist, dass der Verkäufer über das Widerrufsrecht belehrt. Tut er dies nicht, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn er die Widerrufsbelehrung nachholt.

Der Käufer braucht seinen Widerruf nicht zu begründen. Voraussetzung für das Widerrufsrecht ist aber, dass Produkte wie Bücher, CD oder DVD nicht geöffnet wurden. Zudem gilt das Rückgaberecht nicht bei individuellen Auftragsarbeiten, wie z. B. passgenauen Anfertigungen.

Gewährleistung, Garantie, Umtausch und Widerruf gehören zum allgemeinen Zivilrecht.

— geändert am 22.09.2011, 21:01:57

Beste Grüße, Denis ** || App Reviews || Das AndroidPITiden-Buch || AndroidPIT-Regeln || **

tom_cat

Antworten