Dann will ich mal meine Halbwahrheiten verbreiten.
Der Wirt macht durch die Speisekarte eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Das Angebot kommt immer vom Käufer. Sagt der Kunde keinen Preis, macht er ein Angebot zum in der Speisekarte genannten Preis. Der Wirt nimmt es an, wenn er nicht sofort sagt, dass der Preis ein anderer ist. Im Nachhinein kann er dann den Preis nicht mehr ändern. Es sei denn, er wird sich dennoch mit dem Kunden einig.
So gilt es rechtlich immer. Egal ob Gastronomie oder Handel oder was auch immer.
Der Verkäufer ist erst einmal nicht an den ausgeschriebenen Preis gebunden. Jedoch kann er anderweitig belangt werden. Wenn das nämlich eine Masche ist, kommt unlauterer Wettbewerb ins Spiel.
Wucher ist ein schwammiger Begriff. Der doppelte übliche Preis wird meistens dazu angesetzt. Im Gesetz (BGB und StGB) steht nur von Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel am Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche.
— geändert am 22.09.2014, 22:45:15
Ich habe keine Lust mehr auf Bastelei und widme mich lieber wieder dem Real Life. Die Idee gärte schon länger. Tschüß!
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