@torsten
wow deine Geschichte is schon beeindruckend. bleib am Ball und lass dir nicht aufschwatzen.
Aber bitte vergiss nicht das es in erster Linie um O2 geht und nicht um HTC primär. klar das defekte Smartphone kommt von htc aber den Ärger hast du mit O2. ich muss aber auch sagen das ich mit O2 hier in Freiburg nie Probleme hatte. Sie haben immer alles so erfüllt wie ich es wollte, d.h. meistens der Austausch.
Mich würde langsam mal interessieren ob die defekten HOX alle aus der gleichen Fabrik kommen, denn wie gesagt ich habe null Probleme und meins kommt auch von O2.
LG Marcel
sooo noch mal schnell geschaut. hier der Paragrafen:
BGB § 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
— geändert am 30.08.2012, 23:10:30
Rechtschreibfehler könnten eine visuelle Fehlinterpretation des Lesers sein ........ oder welche von mir!