Timo Urbschat
Tim B.
Timo Urbschat
Tim B.
ja bei mir ja auch, aber wuerde mich damit nicht zufrieden geben. ich war heute nach 3 wochen da, wollen das nicht umtauschen und reperatur macht keinen sinn, weil das ein verarbeitungsfehler ist und kein problem in der software oder i-welche innenteile. weiss nicht mehr was ich machen soll uhh.
Da hast du wohl recht. Werde es denn morgen zurückgeben und neu bestellen... Mal schauen wie es bei dem neuen aussieht.
sehr gut mach das, ich werds jetzt noch mal versuchen um zu tauschen, weil reperatur dauerts mind 2 wochen, und ich brauch mein handy wegen meines praktikums.
Also, war gestern bei o2, absolute Schweinerei!
Erst einmal wollte der Mitarbeiter das flimmern nicht erkennen, sodass der Filialleiter ran musste. Der hatte zufällig das gleiche Handy und hielt mir beide vor die Nase und fragte ich allen ernstes, welches denn meins sei. (Das geht schonmal garnicht, den Kunden so in Frage zu stellen), aber gut, meins erkannt und der Filialleiter hatte es ja auch gesehen.
Wollte das Handy zurückgeben (14 Tage regülar Umtauschrecht), doch das wurde mir nicht gestattet.
Zitat: "Wenn Sie das Handy über den Shop bestellen (ich habe mir das so bestellt aber LIEFERN lassen), haben Sie diese 14 Tage nicht"
Nach langer Diskussion musste ich das Handy jedenfalls einschicken lassen, auf REPERATUR!!!
Da ich das alles nicht glauben konnte, zu Hause noch einmal bei den Kundenservice angerufen, wo ich dann Erfahren habe, das der Filialeiter mir ziemlich viel Scheisse erzählt habe. Ich habe nähmlich diese 14 Tage Umtauschrecht, da ich das Handy vor dem Kauf noch nicht gesehen hatte, logisch.
Das Ende vom Lied, der sehr nette Mitarbeiter am Telefon meinte zu mir das ich die nächsten Tage immer mal wieder anrufen soll, um zu Fragen ob das Handy schon eingetroffen ist, dann kann man das ganze wahrscheinlich noch stoppen. Dann werde ich vom Vertrag zurücktreten und mir ein neues bestellen, eben so, wie ich es im Shop schon vorhatte.
Grüße
Timo
mal abgesehen von den 14Tagen Rückgaberecht.... lasst euch nicht auf den schwachsinn mit Reperatur ein. Im ersten halben jahr steht der Händler in beweispflicht und der Kunde hat das recht auf sofortige Nacherfüllung. D.h. wenn die im Shop noch ein neues Handy haben MÜSSEN die es euch geben und nicht das alte in Reperatur schicken. Das ist so und da könnt ihr drauf behaaren. Bin bei O2 schon zwei mal mit nem Gesetzesauszug gestanden, in dem das steht. Leider hab ich den § nicht mehr im Kopf. Muss mal schaun wo ich das hab.
Lasst euch nicht abwimmeln und besteht auf eure rechte.
LG
Marcel
EDIT:
hier mal ein auszug aus der wikipedie zum Thema Gewährleistung/Garantie:
"Nacherfüllung
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt.
Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB ).
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
Dagegen liegt im Werkvertragsrecht im Falle des Nacherfüllungsverlangens des Bestellers ('Kunden') das Wahlrecht beim Werkunternehmer: Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt (vgl. § 635 Abs. 1 BGB ).
Nutzungsentschädigung beim Austausch eines Produktes:
Gemäß einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. April 2008 [4], ist eine solche Nutzungsentschädigung für den Fall, dass die Regelung einem „Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen“ mit der EG-Richtlinie 1999/44/EG nicht vereinbar. Diesem Urteil folgend ist beim Verbrauchsgüterkauf auch nach dem Bundesgerichtshof[5] bis zur Nachlieferung (s. o.) keine Entschädigung für die Nutzung der mangelhaften Sache zu zahlen."
— geändert am 04.05.2012, 11:58:11
Rechtschreibfehler könnten eine visuelle Fehlinterpretation des Lesers sein ........ oder welche von mir!
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